Gemäss Art. 17 Abs.1 Bst. b des Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz JSG; SR 922.0) ist das Stören des Brutgeschäfts von der ersten Eiablage bis zum Ausfliegen aller Jungvögel verboten. Vermehrt nisteten dieses Jahr die Blesshühner auf Booten in unserem Hafen. Da die Nester nach der Eiablage nicht beseitigt werden dürfen, mussten einige Mieter und Mieterinnen ihre geplanten Ausfahrten verschieben.
Nach Kontaktaufnahme mit der Vogelwarte Sempach und unserem Wildhüter empfehlen wir folgende Punkte zu beachten: